Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0408

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Verbot der "reformatio in peius" bei einer zu Gunsten des Bestraften erhobenen Beschwerde dazu, dass in der Beschwerdeentscheidung nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Straferkenntnis, sofern in dieser der Tatzeitraum reduziert wird und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid vergleiche z.B. VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht die verhängte Strafe nicht herabsetzt, liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" vor, wenn es im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde, selbst wenn ein Erschwerungsgrund weggefallen oder ein Milderungsgrund hinzugekommen wäre vergleiche VwGH 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Das Verwaltungsgericht muss in der Lage sein zu begründen, dass andere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170408.L01

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170408_20180907L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0408

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Revisionsfall hat das LVwG - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend richtigerweise - anstatt der im Straferkenntnis verhängten Gesamtgeldstrafe bzw. Gesamtersatzfreiheitsstrafe für jede Verwaltungsübertretung gesondert jeweils eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bemessen. Um das Verbot der reformatio in peius nicht zu verletzen, hätte es dabei aber beachten müssen, dass die Summe der von ihm verhängten Ersatzfreiheitsstrafen nicht die von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtersatzfreiheitsstrafe überschreiten darf vergleiche VwGH 14.11.1995, 95/11/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170408.L02

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170408_20180907L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0408

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170408.L03

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170408_20180907L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0408

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0408

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0141 E 23. Juni 2017 RS 8

Stammrechtssatz

Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170408.L04

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170408_20180907L04