Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0408

Rechtssatz

Im Falle der Herabsetzung einer Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung, die nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen vergleiche VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170408.L03