Schon der Wortlaut des § 10c Abs. 2 NÖ KAG 1974 macht deutlich, dass zwar der jeweilige Regionale Strukturplan Gesundheit heranzuziehen ist, die Einhaltung dieser Planungsvorgaben nach dem NÖ KAG 1974 (anders als bei Bewilligungsverfahren für bettenführende Krankenanstalten) aber keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist; diese Vorgaben des NÖ KAG 1974 entsprechen denen des KAKuG 2001 (§ 3a Abs. 3 KAKuG 2001). In gleicher Weise gelten die Regelungen des § 21a NÖ KAG 1974, wonach in dem von der Landesregierung zu erlassenden Landeskrankenanstaltenplan Grundätze für die in Abs. 3 genannten Parameter festzulegen sind, nur für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie (§ 21a Abs. 2 Z 1 NÖ KAG 1974), sowie für private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, die gemäß § 32 gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind (§ 21a Abs. 2 Z 2 NÖ KAG 1974), demnach gerade nicht für selbständige Ambulatorien iSd. § 2 Abs. 1 Z 5 NÖ KAG 1974. Auch diese Regelung entspricht insoferne den Vorgaben des § 10a KAKuG 2001.Schon der Wortlaut des Paragraph 10 c, Absatz 2, NÖ KAG 1974 macht deutlich, dass zwar der jeweilige Regionale Strukturplan Gesundheit heranzuziehen ist, die Einhaltung dieser Planungsvorgaben nach dem NÖ KAG 1974 (anders als bei Bewilligungsverfahren für bettenführende Krankenanstalten) aber keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist; diese Vorgaben des NÖ KAG 1974 entsprechen denen des KAKuG 2001 (Paragraph 3 a, Absatz 3, KAKuG 2001). In gleicher Weise gelten die Regelungen des Paragraph 21 a, NÖ KAG 1974, wonach in dem von der Landesregierung zu erlassenden Landeskrankenanstaltenplan Grundätze für die in Absatz 3, genannten Parameter festzulegen sind, nur für öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie (Paragraph 21 a, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ KAG 1974), sowie für private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 32, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind (Paragraph 21 a, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ KAG 1974), demnach gerade nicht für selbständige Ambulatorien iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ KAG 1974. Auch diese Regelung entspricht insoferne den Vorgaben des Paragraph 10 a, KAKuG 2001.