Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

20.09.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde (Landesregierung), mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für MR-Untersuchungen an einem näher genannten Standort mangels Vorliegen eines Bedarfs abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mehrerer Sozialversicherungsträger, mit der der Antrag verbunden ist, ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihnen durch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses erhebliche Aufwände durch Mitwirkung an den neuerlichen Bedarfserhebungen, durch Abgabe neuerlicher Stellungnahmen und Erhebung neuerlicher Rechtsmittel auferlegt würden. Mit diesem Vorbringen wird nicht in der von einer Amtspartei zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von den revisionswerbenden Parteien wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110132.L01

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20160920L01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAG NÖ 1974 §10d Abs1
KAG NÖ 1974 §10d Abs2
KAKuG 2001 §3a

Beachte

Besprechung in: DRdA 1/2019, 34-39;

Rechtssatz

Auch wenn nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen wird, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist, ergibt sich aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu Paragraph 3 a, KAKuG 2001 doch deutlich, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen hat: Zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung ist nämlich, dass durch die Errichtung der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann" (Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974). Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß Paragraph 10 d, Absatz eins, NÖ KAG 1974 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform "zum Vorliegen des Bedarfes". Nicht zuletzt spricht auch Paragraph 10 d, Absatz 2, NÖ KAG 1974 bei Umschreibung der Parteistellung der betroffenen Sozialversicherungsträger, der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten und der Ärztekammer für Niederösterreich bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin vom "Bedarf" (Hinweis E vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20171215L01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAG NÖ 1974 §10d
KAKuG 2001 §3a idF 2010/061

Beachte

Besprechung in: DRdA 1/2019, 34-39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0145 E 23. November 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des VwGH im Wesentlichen übernommen werden vergleiche bereits grundlegend zum Wr KAG das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, und zum Stmk. KAG das Erkenntnis VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L02

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20171215L02

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG NÖ 1974 §10c
KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAKuG 2001 §3a Abs2 Z1

Beachte

Besprechung in: DRdA 1/2019, 34-39;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974 ist (in Entsprechung des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, KAKuG 2001) in die Bedarfsprüfung nunmehr Folgendes einzubeziehen: "das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger

Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie ... das

Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen". Gegenüber der bisherigen Rechtlage kommt es dadurch zu einer Ausweitung des Kreises der bestehenden Leistungserbringer, die in die Bedarfsprüfung einzubeziehen sind. Im Übrigen gibt es aber keinen Anlass, von der bisherigen Judikatur zur Bedarfsprüfung abzugehen, weil die Neufassung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in Paragraph 3 a, KAKuG 2001 - und nun in Paragraph 10 c, NÖ KAG 1974 - insoweit keine wesentliche Änderung mit sich gebracht hat vergleiche VwGH 2013/11/0078, 2013/11/0241 und Ra 2016/11/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L03

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20171215L03

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAG NÖ 1974 §10c Abs2
KAG NÖ 1974 §2 Abs1 Z5
KAG NÖ 1974 §21a
KAG NÖ 1974 §8 Abs1 lite
KAKuG 2001 §10a
KAKuG 2001 §3a Abs3

Beachte

Besprechung in: DRdA 1/2019, 34-39;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des Paragraph 10 c, Absatz 2, NÖ KAG 1974 macht deutlich, dass zwar der jeweilige Regionale Strukturplan Gesundheit heranzuziehen ist, die Einhaltung dieser Planungsvorgaben nach dem NÖ KAG 1974 (anders als bei Bewilligungsverfahren für bettenführende Krankenanstalten) aber keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist; diese Vorgaben des NÖ KAG 1974 entsprechen denen des KAKuG 2001 (Paragraph 3 a, Absatz 3, KAKuG 2001). In gleicher Weise gelten die Regelungen des Paragraph 21 a, NÖ KAG 1974, wonach in dem von der Landesregierung zu erlassenden Landeskrankenanstaltenplan Grundätze für die in Absatz 3, genannten Parameter festzulegen sind, nur für öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie (Paragraph 21 a, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ KAG 1974), sowie für private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 32, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind (Paragraph 21 a, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ KAG 1974), demnach gerade nicht für selbständige Ambulatorien iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ KAG 1974. Auch diese Regelung entspricht insoferne den Vorgaben des Paragraph 10 a, KAKuG 2001.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L04

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20171215L04

Rechtssatz für Ra 2016/11/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich

Norm

KAG NÖ 1974 §10c
KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAG NÖ 1974 §10d

Beachte

Besprechung in: DRdA 1/2019, 34-39;

Rechtssatz

Es ist - auch für Bewilligungsverfahren nach dem NÖ KAG 1974 - daran festzuhalten, dass die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist (Hinweis VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079; 21.11.2013, 2012/11/0074 und 2.4.2014, 2013/11/0078). Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L05

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2016110132_20171215L05