Verwaltungsgerichtshof
15.12.2017
Ra 2016/11/0132
GRS wie Ra 2016/11/0145 E 23. November 2017 RS 4
Im Hinblick darauf, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium auch nach der Rechtslage seit der Novelle zum KAKuG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, und den auf dieser Grundlage ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder von einem Bedarf nach einer solchen Krankenanstalt abhängt, kann die bisherige Judikatur des VwGH im Wesentlichen übernommen werden vergleiche bereits grundlegend zum Wr KAG das Erkenntnis VwGH 2.4.2014, 2013/11/0078, und zum Stmk. KAG das Erkenntnis VwGH 23.9.2014, 2013/11/0241).
Besprechung in:
DRdA 1 aus 2019,, 34-39;
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L02