Verwaltungsgerichtshof
15.12.2017
Ra 2016/11/0132
Gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG 1974 ist (in Entsprechung des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, KAKuG 2001) in die Bedarfsprüfung nunmehr Folgendes einzubeziehen: "das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger
Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie ... das
Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen". Gegenüber der bisherigen Rechtlage kommt es dadurch zu einer Ausweitung des Kreises der bestehenden Leistungserbringer, die in die Bedarfsprüfung einzubeziehen sind. Im Übrigen gibt es aber keinen Anlass, von der bisherigen Judikatur zur Bedarfsprüfung abzugehen, weil die Neufassung der Bestimmungen über die Bedarfsprüfung in Paragraph 3 a, KAKuG 2001 - und nun in Paragraph 10 c, NÖ KAG 1974 - insoweit keine wesentliche Änderung mit sich gebracht hat vergleiche VwGH 2013/11/0078, 2013/11/0241 und Ra 2016/11/0145).
Besprechung in:
DRdA 1 aus 2019,, 34-39;
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L03