Verwaltungsgerichtshof
15.12.2017
Ra 2016/11/0132
Es ist - auch für Bewilligungsverfahren nach dem NÖ KAG 1974 - daran festzuhalten, dass die Übereinstimmung des zu beurteilenden Projekts mit den Planungsvorgaben des ÖSG bzw. des RSG nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums ist (Hinweis VwGH 19.6.2007, 2004/11/0079; 21.11.2013, 2012/11/0074 und 2.4.2014, 2013/11/0078). Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung - selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen - zwingend zu versagen.
Besprechung in:
DRdA 1 aus 2019,, 34-39;
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110132.L05