Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0007

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0017 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/04/0009 E 20. April 2016 Ra 2016/04/0010 E 20. April 2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0019 E 24. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 erstreckt sich nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erfassten Fälle (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 sind angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040007.L01

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040007_20160420L01

Rechtssatz für Ra 2016/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0007

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Index

L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ElektrizitätsG Krnt 1969 §18;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §20 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0017 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/04/0009 E 20. April 2016 Ra 2016/04/0010 E 20. April 2016

Rechtssatz

Die Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage fehlt und die Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens durch die Aufhebung des UVP-Feststellungsbescheides offen und somit auch die Zuständigkeit ungeklärt ist. Es sind hinsichtlich dieser Punkte jedoch keine notwendigen Ermittlungen der Kärntner Landesregierung als Behörde im gegenständlichen Verfahren betreffend die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten nach dem Krnt ElektrizitätsG 1969 zu tätigen, weshalb die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht vorliegt. Es ist vielmehr allein entscheidend, dass kein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage vorliegt, auf den die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Eigentumsbeschränkungen gestützt werden könnten. Das VwG hätte daher in der Sache entscheiden und den Bescheid, mit dem auf den näher bezeichneten Grundstücken zwangsweise Dienstbarkeitsrechte eingeräumt und Entschädigungen dafür festgesetzt wurden, ersatzlos beheben müssen. Auf die Frage der UVP-Pflicht kommt es hier nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040007.L02

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2016040007_20160420L02