Verwaltungsgerichtshof
20.04.2016
Ra 2016/04/0007
GRS wie Ra 2015/04/0019 E 24. Juni 2015 RS 2
Die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 erstreckt sich nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erfassten Fälle (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 sind angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/04/0017
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/04/0009 E 20. April 2016
Ra 2016/04/0010 E 20. April 2016