Verwaltungsgerichtshof
20.04.2016
Ra 2016/04/0007
Die Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG setzt voraus, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage fehlt und die Frage der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens durch die Aufhebung des UVP-Feststellungsbescheides offen und somit auch die Zuständigkeit ungeklärt ist. Es sind hinsichtlich dieser Punkte jedoch keine notwendigen Ermittlungen der Kärntner Landesregierung als Behörde im gegenständlichen Verfahren betreffend die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeitsrechten nach dem Krnt ElektrizitätsG 1969 zu tätigen, weshalb die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 nicht vorliegt. Es ist vielmehr allein entscheidend, dass kein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Leitungsanlage vorliegt, auf den die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Eigentumsbeschränkungen gestützt werden könnten. Das VwG hätte daher in der Sache entscheiden und den Bescheid, mit dem auf den näher bezeichneten Grundstücken zwangsweise Dienstbarkeitsrechte eingeräumt und Entschädigungen dafür festgesetzt wurden, ersatzlos beheben müssen. Auf die Frage der UVP-Pflicht kommt es hier nicht an.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/04/0017
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/04/0009 E 20. April 2016
Ra 2016/04/0010 E 20. April 2016