Der Fall, daß der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel - also zB ausgenommen eine geistige Behinderung des Zulassungsbesitzers iSd § 273 Abs 1 ABGB - dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche - wenn auch, im Gegensatz zum Erfordernis der zivilrechtlichen Pfandbestellung, nicht ausschließliche (dazu Petrasch in Rummel, zweite Auflage, Rz 2 zu § 452; SZ 58/1: alle Schlüssel) - Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs 5 lit b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt (vgl. EB zur RV der dritten Novelle zum KFG, 57 BlgNr. 14 GP, 46: Übergabe des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel).Der Fall, daß der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel - also zB ausgenommen eine geistige Behinderung des Zulassungsbesitzers iSd Paragraph 273, Absatz eins, ABGB - dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche - wenn auch, im Gegensatz zum Erfordernis der zivilrechtlichen Pfandbestellung, nicht ausschließliche (dazu Petrasch in Rummel, zweite Auflage, Rz 2 zu Paragraph 452,; SZ 58/1: alle Schlüssel) - Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt vergleiche EB zur Regierungsvorlage der dritten Novelle zum KFG, 57 BlgNr. 14 GP, 46: Übergabe des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel).