Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0034

Entscheidungsdatum

25.07.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche E 27. März 2015, Ra 2015/02/0025).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020034.L01

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2014020034_20160725L01

Rechtssatz für Ra 2014/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0034

Entscheidungsdatum

25.07.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Enthält die angefochtene Entscheidung des VwG keine Feststellung des ihr zugrunde gelegten Sachverhalts, lässt es somit infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom VwG angenommenen Sachverhalts" zu, weshalb der VwGH gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen vergleiche E 2. September 2015, Ra 2015/02/0115), so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020034.L02

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2014020034_20160725L02