Verwaltungsgerichtshof
25.07.2016
Ra 2014/02/0034
Enthält die angefochtene Entscheidung des VwG keine Feststellung des ihr zugrunde gelegten Sachverhalts, lässt es somit infolge seiner unzureichenden Begründung keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des vom VwG angenommenen Sachverhalts" zu, weshalb der VwGH gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen vergleiche E 2. September 2015, Ra 2015/02/0115), so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020034.L02