Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/09/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/09/0044

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 idF 2001/110;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0045

Rechtssatz

Die Frage nach dem Tatort (und damit im Zusammenhang stehend nach der Zuständigkeit der Tiroler Strafbehörden) im Falle von Anbahnungshandlungen zur Prostitution mittels Internet-Einschaltungen wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, ausführlich behandelt. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Tatort - mangels anderer weiterführender Tathandlungen - dann als in Tirol gelegen anzusehen sei, wenn in der Reihe der von der Prostituierten gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist; daher wäre zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Beschwerdeführerin wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung, die der Freischaltung ihres Textes unmittelbar voranging, erfolgt war, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall gewesen war. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Dies wäre aber für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wesentlich gewesen, weil sie - anders, als in jenem, dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, zugrunde liegenden Fall, neben der Internet-Schaltung ihres Inserates zwar - nach jeweiliger telefonischer Vereinbarung - weitere Kontaktgespräche mit den anzeigenden Exekutivorganen geführt, diesen aber die für die Verwirklichung des Anbahnungstatbestandes auch im Geltungsbereich des Tir LPolG erforderliche Öffentlichkeit fehlte, weil sie sich in der geschlossenen Wohnung zutrugen (zum Erfordernis der Öffentlichkeit vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und die im vorliegenden Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "Anbahnung").

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090044.X01

Im RIS seit

03.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Dokumentnummer

JWR_2006090044_20080515X01

Rechtssatz für 2006/09/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/09/0044

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 idF 2001/110;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0045

Rechtssatz

Neben der in Bezug auf eine Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle offengebliebenen Frage nach dem Ort der letzten der Schaltung der Internet-Seite vorausgegangenen Tathandlung der Beschwerdeführerin wurden weitere Anbahnungshandlungen gesetzt, die nach dem Akteninhalt aber nicht innerhalb, sondern außerhalb der betreffenden Wohnung gesetzt wurden. Daher wäre die Feststellung wesentlich gewesen, wo genau sich die mündlichen Preisabsprachen betreffend den Tatvorwurf abgespielt haben, und ob diese im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, allgemein die Absicht erkennen ließ, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090044.X02

Im RIS seit

03.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Dokumentnummer

JWR_2006090044_20080515X02