Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
04.01.2008
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsSofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
(2)Absatz 2Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
(3)Absatz 3Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert und keine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inland vollstreckt werden.
Schlagworte
Inlandstat, Territorialitätsprinzip, Auslieferung, Vollstreckung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063084
Alte Dokumentnummer
N4199114047J