Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

04.01.2008

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
  2. Absatz 2Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
  3. Absatz 3Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen fremden Staat ausgeliefert und keine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe im Inland vollstreckt werden.

Schlagworte

Inlandstat, Territorialitätsprinzip, Auslieferung, Vollstreckung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063084

Alte Dokumentnummer

N4199114047J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P2/NOR12063084

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