Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Geschäftszahl

2006/09/0044

Rechtssatz

Neben der in Bezug auf eine Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle offengebliebenen Frage nach dem Ort der letzten der Schaltung der Internet-Seite vorausgegangenen Tathandlung der Beschwerdeführerin wurden weitere Anbahnungshandlungen gesetzt, die nach dem Akteninhalt aber nicht innerhalb, sondern außerhalb der betreffenden Wohnung gesetzt wurden. Daher wäre die Feststellung wesentlich gewesen, wo genau sich die mündlichen Preisabsprachen betreffend den Tatvorwurf abgespielt haben, und ob diese im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1981, Zl. 11/2521/80, allgemein die Absicht erkennen ließ, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/09/0045