Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/02/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16643 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/02/0347

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0018 E 13. Dezember 1995 VwSlg 14370 A/1995 RS 4 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Wird von der Partei vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaften in Widerspruch, so muß diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; von diesem Erfordernis kann nur dann Abstand genommen werden, wenn unter Beweis gestellt werden kann, daß sich das Parteivorbringen auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens bewegt (Hinweis E 30.6.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969). Eine bloß gegenteilige Behauptung genügt jedenfalls nicht (Hinweis E 27.9.1983, 82/11/0130, E 16.10.1986, 85/16/0102). An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise begegnet werden (Hinweis E 27.3.1968, 563/66, E 19.9.1985, 85/06/0063).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020347.X01

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004020347_20050614X01

Rechtssatz für 2004/02/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16643 A/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/02/0347

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0149 E 27. April 2000 RS 5 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zwar liegt ein Begründungsmangel eines Bescheides nicht bereits dann vor, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe, doch muss das entscheidungswesentliche Gutachten tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar sein. Nur in diesem Falle kann der Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf im Einzelfall ausreichen (hier: die Begründung des von der Berufungsbehörde bestätigten "berichtigten" Bescheides bezieht sich nur auf ein von mehreren voneinander abweichenden Gutachten, enthält aber keinerlei Auseinandersetzung mit den - nicht einmal nach Datum, Name des Gutachters oder Ordnungszahl spezifizierten - Gutachten der Sachverständigen und lässt daher jede wertende Beurteilung dieser Gutachten vermissen; auch der Berufungsbescheid enthält keine Ausführungen dahingehend, dass sich die Berufungsbehörde hinsichtlich der Wertung der Sachverständigengutachten den Ausführungen der Behörde erster Instanz anschließt).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Anforderung an ein Gutachten Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020347.X02

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004020347_20050614X02

Rechtssatz für 2004/02/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16643 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/02/0347

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0201 E 14. Jänner 1993 RS 3 (hier ohne den ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufgabe des Gutachters ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, daß er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlußfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muß aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020347.X03

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004020347_20050614X03

Rechtssatz für 2004/02/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16643 A/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/02/0347

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §10;
ArbeitsmittelV 2000 §6 Abs2;

Rechtssatz

Für die Verwendung eines Arbeitsmittels trotz anlässlich der Prüfung nach Aufstellung festgestellter Mängel ist in Paragraph 6, Absatz 2, ArbeitsmittelV 2000 ein eigener Verbotstatbestand normiert, sodass sich eine Ausdehnung des Paragraph 10, ArbeitsmittelV 2000 dergestalt, dass nur eine Überprüfung, bei der keine Mängel festgestellt werden, als Prüfung iSd Paragraph 10, ArbeitsmittelV 2000 gelte, verbietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020347.X04

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004020347_20050614X04