Verwaltungsgerichtshof
14.06.2005
2004/02/0347
GRS wie 90/10/0018 E 13. Dezember 1995 VwSlg 14370 A/1995 RS 4 (hier nur letzter Satz)
Wird von der Partei vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaften in Widerspruch, so muß diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; von diesem Erfordernis kann nur dann Abstand genommen werden, wenn unter Beweis gestellt werden kann, daß sich das Parteivorbringen auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens bewegt (Hinweis E 30.6.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969). Eine bloß gegenteilige Behauptung genügt jedenfalls nicht (Hinweis E 27.9.1983, 82/11/0130, E 16.10.1986, 85/16/0102). An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise begegnet werden (Hinweis E 27.3.1968, 563/66, E 19.9.1985, 85/06/0063).