Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/16/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/16/0218

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0219 Besprechung in: SWK 9/2003, S 309 - S 312;

Rechtssatz

Mit dem Spruch des an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheides wurde lediglich über die Berufung der "Pflichtigen" (das ist die Zweitbeschwerdeführerin) abgesprochen und dabei die Tatsache des Beitritts der Erstbeschwerdeführerin zur Berufung der Zweitbeschwerdeführerin offen gelegt. Dem an die Erstbeschwerdeführerin gesondert gerichteten Bescheid, der ungeachtet dieses Umstandes wegen des gleichlautend mit dem gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassenen Bescheid formulierten Spruches als "einheitlich erlassener Bescheid anzusehen ist" (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 17 und 18 zu Paragraph 257, BAO), haftet daher eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160218.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160218_20030123X01

Rechtssatz für 2002/16/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/16/0218

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §5 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0219

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erfasst Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG gerade diejenige Gegenleistung, die zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Leistung gewährt wird, wobei das Gesetz für die zusätzliche Gewährung einer Leistung keine zeitliche Beschränkung kennt. Insbesondere werden durch den Erweiterungstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG auch in zeitlicher Hinsicht nachträgliche Leistungen erfasst. Solche nachträgliche Leistungen sind zwar mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang logisch nicht mehr kausal verknüpft, doch kommt es darauf auch gar nicht an; entscheidend ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen Erwerbsvorgang und der nachträglich vereinbarten zusätzlichen Leistung. Besteht ein solcher, dann sind auch diejenigen nachträglichen Leistungen als Gegenleistungen anzusehen, die mit dem seinerzeitigen Erwerbsvorgang nur mittelbar zu tun haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160218.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160218_20030123X02