Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Geschäftszahl

2002/16/0218

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH erfasst Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG gerade diejenige Gegenleistung, die zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Leistung gewährt wird, wobei das Gesetz für die zusätzliche Gewährung einer Leistung keine zeitliche Beschränkung kennt. Insbesondere werden durch den Erweiterungstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG auch in zeitlicher Hinsicht nachträgliche Leistungen erfasst. Solche nachträgliche Leistungen sind zwar mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang logisch nicht mehr kausal verknüpft, doch kommt es darauf auch gar nicht an; entscheidend ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen Erwerbsvorgang und der nachträglich vereinbarten zusätzlichen Leistung. Besteht ein solcher, dann sind auch diejenigen nachträglichen Leistungen als Gegenleistungen anzusehen, die mit dem seinerzeitigen Erwerbsvorgang nur mittelbar zu tun haben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/16/0219