Verwaltungsgerichtshof
23.01.2003
2002/16/0218
Mit dem Spruch des an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bescheides wurde lediglich über die Berufung der "Pflichtigen" (das ist die Zweitbeschwerdeführerin) abgesprochen und dabei die Tatsache des Beitritts der Erstbeschwerdeführerin zur Berufung der Zweitbeschwerdeführerin offen gelegt. Dem an die Erstbeschwerdeführerin gesondert gerichteten Bescheid, der ungeachtet dieses Umstandes wegen des gleichlautend mit dem gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin erlassenen Bescheid formulierten Spruches als "einheitlich erlassener Bescheid anzusehen ist" (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 17 und 18 zu Paragraph 257, BAO), haftet daher eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht an.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/16/0219
Besprechung in:
SWK 9 aus 2003,, S 309 - S 312;