Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/18/0074
Entscheidungsdatum
19.05.2004
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1997 §35;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0245 E 5. April 2002 RS 1
(Hier: Unterbrechung durch den Militärdienst von ca. eineinhalb
Jahren aber schon etwa sechzehn Jahre zurück und die Unterbrechung
von ca 13 Monaten schon etwa dreizehn Jahre zurück. Der vor der
letzten Unterbrechung liegende Aufenthalt umfasst eine Zeitspanne
von insgesamt etwa siebzehn Jahren. Auch wenn die Niederlassung
bzw. der Hauptwohnsitz des Fremden in Österreich jedenfalls durch
die Ableistung des Militärdienstes in Jugoslawien selbst unter
Bedachtnahme auf eine Verpflichtung zur Ableistung des
Militärdienstes für einen anderen Staat - schon in Anbetracht der
Länge des Zeitraumes der Abwesenheit von Österreich unterbrochen
worden ist (Hinweis E 23. März 1999, 98/19/0195) und die
Wiedereinreise im Jahr 1985 daher einem Neuzuzug gleichzuhalten
ist, erhalten die maßgeblichen Interessen des Fremden durch den -
wenn auch teilweise unrechtmäßigen - insgesamt etwa
dreißigjährigen Aufenthalt, in den auch seine gesamte
Schulausbildung fiel, und durch seine langjährige Bindung zu
seiner Familie sehr großes Gewicht.)
Stammrechtssatz
Anders als bei der Aufenthaltsverfestigung iS des § 35 FrG 1997 und bei dem Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund iS des § 38 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166; E 7. September 1998, 98/18/0170, zum Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts") sind bei der Einschätzung der privaten und familiären Interessen der Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet iSd § 37 Abs. 2 FrG 1997 auch frühere (unterbrochene) Aufenthaltsperioden und solche nach dem "maßgeblichen Zeitpunkt" zu berücksichtigen.Anders als bei der Aufenthaltsverfestigung iS des Paragraph 35, FrG 1997 und bei dem Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166; E 7. September 1998, 98/18/0170, zum Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts") sind bei der Einschätzung der privaten und familiären Interessen der Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet iSd Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 auch frühere (unterbrochene) Aufenthaltsperioden und solche nach dem "maßgeblichen Zeitpunkt" zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180074.X02
Dokumentnummer
JWR_2001180074_20040519X02