Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/18/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/18/0074

Entscheidungsdatum

19.05.2004

Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
TilgG 1972;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0041 E 27. Juni 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tilgung der Verurteilung steht einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen (Hinweis E 21. Juli 1994, 94/18/0374, ergangen zu Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180074.X01

Im RIS seit

08.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2001180074_20040519X01

Rechtssatz für 2001/18/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/18/0074

Entscheidungsdatum

19.05.2004

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §35;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0245 E 5. April 2002 RS 1 (Hier: Unterbrechung durch den Militärdienst von ca. eineinhalb Jahren aber schon etwa sechzehn Jahre zurück und die Unterbrechung von ca 13 Monaten schon etwa dreizehn Jahre zurück. Der vor der letzten Unterbrechung liegende Aufenthalt umfasst eine Zeitspanne von insgesamt etwa siebzehn Jahren. Auch wenn die Niederlassung bzw. der Hauptwohnsitz des Fremden in Österreich jedenfalls durch die Ableistung des Militärdienstes in Jugoslawien selbst unter Bedachtnahme auf eine Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für einen anderen Staat - schon in Anbetracht der Länge des Zeitraumes der Abwesenheit von Österreich unterbrochen worden ist (Hinweis E 23. März 1999, 98/19/0195) und die Wiedereinreise im Jahr 1985 daher einem Neuzuzug gleichzuhalten ist, erhalten die maßgeblichen Interessen des Fremden durch den - wenn auch teilweise unrechtmäßigen - insgesamt etwa dreißigjährigen Aufenthalt, in den auch seine gesamte Schulausbildung fiel, und durch seine langjährige Bindung zu seiner Familie sehr großes Gewicht.)

Stammrechtssatz

Anders als bei der Aufenthaltsverfestigung iS des Paragraph 35, FrG 1997 und bei dem Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166; E 7. September 1998, 98/18/0170, zum Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts") sind bei der Einschätzung der privaten und familiären Interessen der Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet iSd Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 auch frühere (unterbrochene) Aufenthaltsperioden und solche nach dem "maßgeblichen Zeitpunkt" zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180074.X02

Im RIS seit

08.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2001180074_20040519X02

Rechtssatz für 2001/18/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/18/0074

Entscheidungsdatum

19.05.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0265 E 20. Februar 2001 RS 1 (Hier: Der Fremde ist wegen Veruntreuung sowie wegen Diebstahles jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Danach erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges (Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und - willigkeit) und der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt. Zuletzt ist der Fremde wegen des Verbrechens des schweren Betruges, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er ua ein Versicherungsunternehmen durch Täuschungshandlungen zur Auszahlung von insgesamt S 478.000,-- veranlasst und unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen hatte. Dieses Gesamtfehlverhalten des Fremden lässt zwar iSd § 37 Abs. 1 FrG 1997 die aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen; ihre Auswirkungen auf seine Lebenssituation würden jedoch in Anbetracht des Ausmaßes seiner Integration (insgesamt etwa dreißigjähriger Aufenthalt und langjährige Bindung zu seiner Familie) schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen, sodass diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 2 FrG 1997 nicht zulässig ist.)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180074.X03

Im RIS seit

08.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2001180074_20040519X03