Verwaltungsgerichtshof
19.05.2004
2001/18/0074
GRS wie 98/18/0245 E 5. April 2002 RS 1
(Hier: Unterbrechung durch den Militärdienst von ca. eineinhalb Jahren aber schon etwa sechzehn Jahre zurück und die Unterbrechung von ca 13 Monaten schon etwa dreizehn Jahre zurück. Der vor der letzten Unterbrechung liegende Aufenthalt umfasst eine Zeitspanne von insgesamt etwa siebzehn Jahren. Auch wenn die Niederlassung bzw. der Hauptwohnsitz des Fremden in Österreich jedenfalls durch die Ableistung des Militärdienstes in Jugoslawien selbst unter Bedachtnahme auf eine Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes für einen anderen Staat - schon in Anbetracht der Länge des Zeitraumes der Abwesenheit von Österreich unterbrochen worden ist (Hinweis E 23. März 1999, 98/19/0195) und die Wiedereinreise im Jahr 1985 daher einem Neuzuzug gleichzuhalten ist, erhalten die maßgeblichen Interessen des Fremden durch den - wenn auch teilweise unrechtmäßigen - insgesamt etwa dreißigjährigen Aufenthalt, in den auch seine gesamte Schulausbildung fiel, und durch seine langjährige Bindung zu seiner Familie sehr großes Gewicht.)
Anders als bei der Aufenthaltsverfestigung iS des Paragraph 35, FrG 1997 und bei dem Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166; E 7. September 1998, 98/18/0170, zum Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts") sind bei der Einschätzung der privaten und familiären Interessen der Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet iSd Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 auch frühere (unterbrochene) Aufenthaltsperioden und solche nach dem "maßgeblichen Zeitpunkt" zu berücksichtigen.