Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0113

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage, bestehen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Lage" komme die Bedeutung eines "unverzichtbaren Kriteriums" zu, findet im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG keine Deckung. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes des Beschwerdeführers zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die ins Treffen geführten angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (Hinweis E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090113_20040603X01

Rechtssatz für 2001/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/09/0113

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf den "schlechten Bauzustand" seines Hauses bzw. mit der Behauptung, eine Renovierung "mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln" sei ausgeschlossen, zeigt der Beschwerdeführer keinen im Unterschutzstellungsverfahren beachtlichen Gesichtspunkt auf, rechtfertigen doch andere als die in Paragraph eins, Absatz eins und 3 DMSG umschriebenen Gründe (wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend ins Treffen geführt werden) wie etwa Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit, bzw. sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft bzw. die Zugehörigkeit des Objektes zu einem Ensemble. Die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit (eines Objektes als Teil eines Ensembles) ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung einschließlich der Lage zu prüfen (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072, und E 27.3.2003, Zl. 2000/09/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X02

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090113_20040603X02

Rechtssatz für 2001/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/09/0113

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte eine Teilunterschutzstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Objektes als Teil eines eine Einheit bildenden Ensembles gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG. Das Vorbringen, der Bereich des Ensembles liege wirtschaftlich darnieder, bzw. es läge im öffentlichen Interesse, den Stadtteil durch Neubauten und Neugestaltungen zu beleben, ist im Unterschutzstellungsverfahren nicht entscheidungswesentlich. Auch mit dem Hinweis auf seinen geplanten Umbau und die in diesem Zusammenhang für das Objekt erwirkte Baugenehmigung vermag der Beschwerdeführer keinen für die festgestellte Teilunterschutzstellung beachtlichen Gesichtspunkt darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X03

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090113_20040603X03

Rechtssatz für 2001/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/09/0113

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0048 E 22. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das DMSG 1923 gehört zu jenen Gesetzen, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Artikel 5, StGG zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X04

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090113_20040603X04

Rechtssatz für 2001/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/09/0113

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 6

Stammrechtssatz

Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist vergleiche in dieser Hinsicht das E 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X05

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090113_20040603X05