Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Geschäftszahl

2001/09/0113

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte eine Teilunterschutzstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Objektes als Teil eines eine Einheit bildenden Ensembles gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG. Das Vorbringen, der Bereich des Ensembles liege wirtschaftlich darnieder, bzw. es läge im öffentlichen Interesse, den Stadtteil durch Neubauten und Neugestaltungen zu beleben, ist im Unterschutzstellungsverfahren nicht entscheidungswesentlich. Auch mit dem Hinweis auf seinen geplanten Umbau und die in diesem Zusammenhang für das Objekt erwirkte Baugenehmigung vermag der Beschwerdeführer keinen für die festgestellte Teilunterschutzstellung beachtlichen Gesichtspunkt darzulegen.