Verwaltungsgerichtshof
03.06.2004
2001/09/0113
Mit dem Hinweis auf den "schlechten Bauzustand" seines Hauses bzw. mit der Behauptung, eine Renovierung "mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln" sei ausgeschlossen, zeigt der Beschwerdeführer keinen im Unterschutzstellungsverfahren beachtlichen Gesichtspunkt auf, rechtfertigen doch andere als die in Paragraph eins, Absatz eins und 3 DMSG umschriebenen Gründe (wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend ins Treffen geführt werden) wie etwa Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit, bzw. sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft bzw. die Zugehörigkeit des Objektes zu einem Ensemble. Die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit (eines Objektes als Teil eines Ensembles) ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung einschließlich der Lage zu prüfen (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072, und E 27.3.2003, Zl. 2000/09/0029).