Ein Fahrzeuglenker, der ein Fahrzeug lenkt, dabei angehalten wird und nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, muss entsprechend § 5 Abs 2 erster Satz StVO nicht in Verdacht stehen, das Fahrzeug IN EINEM DURCH ALKOHOL BEEINTRÄCHTIGTEN ZUSTAND gelenkt zu haben (Hinweis E vom 4. Oktober 1996, Zl 96/02/0436).Ein Fahrzeuglenker, der ein Fahrzeug lenkt, dabei angehalten wird und nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, muss entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO nicht in Verdacht stehen, das Fahrzeug IN EINEM DURCH ALKOHOL BEEINTRÄCHTIGTEN ZUSTAND gelenkt zu haben (Hinweis E vom 4. Oktober 1996, Zl 96/02/0436).