Verwaltungsgerichtshof
30.10.2003
2000/02/0139
GRS wie 89/02/0202 E 20. Juni 1990 RS 3
Der angehaltene Lenker muß sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/02/0140