Verwaltungsgerichtshof
30.10.2003
2000/02/0139
GRS wie 2000/03/0083 E 11. Oktober 2000 RS 1
Ein Fahrzeuglenker, der ein Fahrzeug lenkt, dabei angehalten wird und nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, muss entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO nicht in Verdacht stehen, das Fahrzeug IN EINEM DURCH ALKOHOL BEEINTRÄCHTIGTEN ZUSTAND gelenkt zu haben (Hinweis E vom 4. Oktober 1996, Zl 96/02/0436).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/02/0140