Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Geschäftszahl

2000/02/0139

Rechtssatz

Das auf die Frage des Gendarmeriebeamten, ob der Besch den Alkomattest überhaupt noch fortsetzen wolle, erfolgte Umdrehen und Weggehen des Besch - wenngleich es sich dabei nur um eine kurze Wegstrecke handelte - konnte als Verweigerung der Atemalkoholkontrolle gewertet werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/02/0140