Verwaltungsgerichtshof
30.10.2003
2000/02/0139
Das auf die Frage des Gendarmeriebeamten, ob der Besch den Alkomattest überhaupt noch fortsetzen wolle, erfolgte Umdrehen und Weggehen des Besch - wenngleich es sich dabei nur um eine kurze Wegstrecke handelte - konnte als Verweigerung der Atemalkoholkontrolle gewertet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/02/0140