Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L70711 Spielapparate Burgenland
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §10 Abs3;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §9;

Rechtssatz

Die Anmeldung eines dem GSpG 1989 unterliegenden Automaten nach Paragraph 9, Bgld VeranstaltungsG 1994 kann nicht bewirken, daß dessen Betrieb iSd GSpG 1989 als rechtmäßig anzusehen ist. Auch kommt einer Bestätigung der Anmeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Bgld VeranstaltungsG 1994 nicht der Charakter eines (rechtsgestaltenden) Bescheides zu, der den Anmeldenden berechtigt, dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vorzunehmen. Bei der Bestätigung der Anmeldung handelt es sich um eine bloße Beurkundung der Tatsache, daß eine Anmeldung vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X01

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626 impl;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626 impl;
GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 1 (hier: gilt auch für GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1962 und des Paragraph 3, GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X02

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (Hinweis:

E 23.12.1991, 88/17/0010; E 23.6.1995, 91/17/0022).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inaussichtstellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X03

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0035 E 14. Juni 1988 VwSlg 12741 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz:

Nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X04

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das "Inaussichtstellen" von vermögensrechtlichen Gegenleistungen kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellen eines Automaten geschehen, nach dessen äußeren Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, daß Spieler vor Durchführung eines Spieles an diesem Automaten einen Einsatz (hier: S 50,--) leisten, um an einem bloß zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt. Die Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1989 durch den VwGH verstößt daher nicht gegen das Verbot einer ausdehnenden Interpretation in malam partem.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inaussichtstellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X05

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L70711 Spielapparate Burgenland
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §10 Abs4;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §11;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §9;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein allfälliger Rechtsirrtum über die Wirkung der Anmeldung eines (dem GSpG 1989 unterliegenden) Automaten nach dem Bgld VeranstaltungsG 1994 bzw die Nichtuntersagung nach Paragraph 11, Bgld VeranstaltungsG 1994 vermag nicht zu entschuldigen, da es dem Lokalinhaber jedenfalls obliegt, sich auch mit den maßgeblichen Vorschriften des GSpG 1989 vertraut zu machen. Die Anmeldungsbehörde nach dem Bgld VeranstaltungsG 1994 wäre zur Untersagung einer dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ausspielung gar nicht berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X06

Rechtssatz für 96/17/0488

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/17/0488

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Derjenige, der die Aufstellung eines betriebsbereiten Glücksspielautomaten und das Spielen an diesem auf seine Rechnung ermöglicht, führt das Glücksspiel durch und ist Betreiber bzw Veranstalter iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989. Dies setzt nicht seine Eigentümerschaft am Automaten voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996170488_19970421X07