Verwaltungsgerichtshof
21.04.1997
96/17/0488
Ein allfälliger Rechtsirrtum über die Wirkung der Anmeldung eines (dem GSpG 1989 unterliegenden) Automaten nach dem Bgld VeranstaltungsG 1994 bzw die Nichtuntersagung nach Paragraph 11, Bgld VeranstaltungsG 1994 vermag nicht zu entschuldigen, da es dem Lokalinhaber jedenfalls obliegt, sich auch mit den maßgeblichen Vorschriften des GSpG 1989 vertraut zu machen. Die Anmeldungsbehörde nach dem Bgld VeranstaltungsG 1994 wäre zur Untersagung einer dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ausspielung gar nicht berechtigt.