Verwaltungsgerichtshof
21.04.1997
96/17/0488
Die Anmeldung eines dem GSpG 1989 unterliegenden Automaten nach Paragraph 9, Bgld VeranstaltungsG 1994 kann nicht bewirken, daß dessen Betrieb iSd GSpG 1989 als rechtmäßig anzusehen ist. Auch kommt einer Bestätigung der Anmeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Bgld VeranstaltungsG 1994 nicht der Charakter eines (rechtsgestaltenden) Bescheides zu, der den Anmeldenden berechtigt, dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vorzunehmen. Bei der Bestätigung der Anmeldung handelt es sich um eine bloße Beurkundung der Tatsache, daß eine Anmeldung vorgenommen wurde.