Verwaltungsgerichtshof
21.04.1997
96/17/0488
Derjenige, der die Aufstellung eines betriebsbereiten Glücksspielautomaten und das Spielen an diesem auf seine Rechnung ermöglicht, führt das Glücksspiel durch und ist Betreiber bzw Veranstalter iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989. Dies setzt nicht seine Eigentümerschaft am Automaten voraus.