Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Geschäftszahl

96/17/0488

Rechtssatz

Das "Inaussichtstellen" von vermögensrechtlichen Gegenleistungen kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellen eines Automaten geschehen, nach dessen äußeren Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, daß Spieler vor Durchführung eines Spieles an diesem Automaten einen Einsatz (hier: S 50,--) leisten, um an einem bloß zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt. Die Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1989 durch den VwGH verstößt daher nicht gegen das Verbot einer ausdehnenden Interpretation in malam partem.