Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Geschäftszahl

96/17/0488

Rechtssatz

Das "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (Hinweis:

E 23.12.1991, 88/17/0010; E 23.6.1995, 91/17/0022).