Verwaltungsgerichtshof
21.04.1997
96/17/0488
Das "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (Hinweis:
E 23.12.1991, 88/17/0010; E 23.6.1995, 91/17/0022).