Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Aufgabe des Sachverständigen ist es, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Sein darüber hinausgehender Vorschlag über die Einstufung eines Brunnens als artesisch stellt einen rechtlichen Subsumtionsvorgang dar, der Sache der Behörde ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Aufgaben Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X01

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Ziel des Paragraph 10, Absatz 3, WRG 1959 ist es, Beeinträchtigungen fremder Rechte durch Wasserentnahme durch einen artesischen Brunnen hintanzuhalten. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes ist die Frage, ob ein Brunnen als artesisch einzustufen ist, zu beurteilen. Es wäre ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch zu diesem Regelungsziel, wollte man annehmen, ein Brunnen, bei dem zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte (Definition des artesischen Brunnens), bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Eigenschaft des Brunnens später verlorenging, die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte aber weiterhin gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X02

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Im Beschwerdefall (hier wasserpolizeilicher Auftrag an den Bf zur ordnungsgemäßen Auflassung eines nach Ansicht der belangten Behörde gegebenen, jedoch wasserrechtlich nicht genehmigten artesischen Brunnens, aufgrund dessen nach Meinung der belangten Behörde eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich genehmigten artesischen Brunnen der Mitbeteiligten erfolgte) hat der Amtssachverständige festgestellt, daß der Ruhewasserspiegel - bei längerdauernder Einstellung der Wasserentnahmen - über Gelände liegt. Der Umstand, daß beim Brunnen des Bf das Wasser nicht mehr durch eigenen Druck frei ausströmt, ist demnach nicht auf natürliche Veränderungen zurückzuführen, sondern auf die Wasserentnahme durch Brunnen, darunter auch jenen des Bf. Unter diesen Umständen ist der Brunnen des Bf als artesisch einzustufen und bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß ein durch die Errichtung eines solchen Brunnens beeinträchtigter Inhaber eines Wasserrechtes wehrlos würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X03

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen läßt, daß und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden waren, ergibt sich auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG Rechnung getragen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 492).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X04

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde über die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erteilen ist, so geht aufgrund einer Berufung die funktionelle Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über. "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist für die Berufungsbehörde dann die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Der Umstand, daß die Behörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgelehnt hat, bedeutet nicht, daß die Berufungsbehörde lediglich die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen durfte; Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Eine Unzuständigkeit der Berufungsbehörde liegt daher bei einem solchen Vorgehen nicht vor.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X05

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs6;
WRGNov 1990;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 bestimmt nur, aus welchen Rechten die Stellung als Betroffener resultieren kann, sagt aber nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um den Inhaber eines solchen Rechtes einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Der VwGH hat zu Paragraph 138, WRG in der Fassung vor der Novelle 1990, BGBl Nr 252, ausgeführt, als Betroffener kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird (Hinweis E 10.4.1990, 90/07/0038). Daran hat sich auch durch die Definition des "Betroffenen" durch Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 nichts geändert. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht demnach nur dann, wenn durch diese die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte (tatsächlich) beeinträchtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X06

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die bloße Feststellung, daß jede Grundwasserentnahme aus einem artesischen Brunnen zu einer Druckverminderung in weiten Bereichen desselben Druckhorizontes führt und durch die Absenkung des Drucks die Schüttung anderer artesischer Brunnen vermindert wird, reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob etwa eine Reduktion der Wassermenge eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der anderen artesischen Brunnen bewirkt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, festzustellen,

welches Maß der Wasserbenutzung für die - hier wasserrechtlich

bewilligten - anderen artesischen Brunnen festgesetzt wurde und ob das gegenwärtige Wasserdargebot dieses Maß - mitverursacht durch einen hier wasserrechtlich nicht bewilligten artesischen Brunnen - nicht mehr erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X07

Rechtssatz für 93/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14150 A/1994

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/07/0018

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine Fristsetzung im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist dann rechtswidrig, wenn für die Festsetzung der Leistungsfrist keine nähere Begründung gegeben wurde, die Betroffenen keine Gelegenheit hatten, im Verfahren zur Fristsetzung Stellung zu nehmen und auch kein Fall vorliegt, in welchem offensichtlich wäre, daß diese Frist für Durchführung der angeordneten Maßnahme ausreichen würde (hier Fristsetzung zur Abdichtung einer Bohrung für einen artesischen Brunnen durch Einpressung von inertem Material und Auffüllung der Bohrung bis zur Brunnenoberkante, sodaß aus den gespannten Grundwasserhorizonten kein Wasser in höhere Bodenschichten entweichen kann).

Schlagworte

Begründung Allgemein Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993070018_19941025X08