Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0018

Rechtssatz

Aufgabe des Sachverständigen ist es, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Sein darüber hinausgehender Vorschlag über die Einstufung eines Brunnens als artesisch stellt einen rechtlichen Subsumtionsvorgang dar, der Sache der Behörde ist.