Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0018
Aufgabe des Sachverständigen ist es, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Sein darüber hinausgehender Vorschlag über die Einstufung eines Brunnens als artesisch stellt einen rechtlichen Subsumtionsvorgang dar, der Sache der Behörde ist.