Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0018

Rechtssatz

Eine Fristsetzung im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist dann rechtswidrig, wenn für die Festsetzung der Leistungsfrist keine nähere Begründung gegeben wurde, die Betroffenen keine Gelegenheit hatten, im Verfahren zur Fristsetzung Stellung zu nehmen und auch kein Fall vorliegt, in welchem offensichtlich wäre, daß diese Frist für Durchführung der angeordneten Maßnahme ausreichen würde (hier Fristsetzung zur Abdichtung einer Bohrung für einen artesischen Brunnen durch Einpressung von inertem Material und Auffüllung der Bohrung bis zur Brunnenoberkante, sodaß aus den gespannten Grundwasserhorizonten kein Wasser in höhere Bodenschichten entweichen kann).