In § 207 Abs 2 BAO idF 1980/151 ist vorgesehen, daß bei Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist, das Recht, die Abgabe festzusetzen (Abs. 1) nach fünf Jahren verjährt. Dazu kam die Einfügung im § 238 Abs. 1 letzter Satz BAO, wonach das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt. Durch diese Einfügung im § 238 Abs. 1 BAO sollte erreicht werden, daß das Recht, fällige Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen, nicht früher verjähren kann als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 592). Nach Art. V Z. 7 der Novelle 1980, BGBl 1980/151, sollte die Bestimmung des § 207 Abs. 2 BAO, soweit sich hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden sein, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (= 19. April 1980) die Verjährung gemäß § 238 BAO bereits eingetreten ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt aber hier nicht vor, sodaß § 207 Abs. 2 BAO, insbesondere auch dessen zweiter Satz, zur Anwendung gelangt, weil das Recht, die Abgaben einzuheben, nicht früher verjähren kann (§ 238 Abs. 1 BAO letzter Halbsatz). Entscheidend ist also, ob Abgaben hinterzogen wurden.In Paragraph 207, Absatz 2, BAO in der Fassung 1980/151 ist vorgesehen, daß bei Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist, das Recht, die Abgabe festzusetzen (Absatz eins,) nach fünf Jahren verjährt. Dazu kam die Einfügung im Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz BAO, wonach das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt. Durch diese Einfügung im Paragraph 238, Absatz eins, BAO sollte erreicht werden, daß das Recht, fällige Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen, nicht früher verjähren kann als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 592). Nach Artikel römisch fünf, Ziffer 7, der Novelle 1980, BGBl 1980/151, sollte die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz 2, BAO, soweit sich hieraus für Zölle und sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine längere als einjährige Verjährungsfrist ergibt, auf Fälle nicht anzuwenden sein, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (= 19. April 1980) die Verjährung gemäß Paragraph 238, BAO bereits eingetreten ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt aber hier nicht vor, sodaß Paragraph 207, Absatz 2, BAO, insbesondere auch dessen zweiter Satz, zur Anwendung gelangt, weil das Recht, die Abgaben einzuheben, nicht früher verjähren kann (Paragraph 238, Absatz eins, BAO letzter Halbsatz). Entscheidend ist also, ob Abgaben hinterzogen wurden.