Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/16/0153

Rechtssatz

Wenn die Waren dem Zollamt gestellt wurden, ist der Tatbestand des Schmuggels ausgeschlossen. Somit setzt die Heranziehung (bloß) des Hinterziehungstatbestandes des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG voraus, die Ware sei nicht geschmuggelt worden (Hinweis OGH 3.2.1977, 13 Os 181/76). Daraus kann aber keinesfalls - schon gar nicht unter Bedachtnahme auf Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO - geschlossen werden, daß bei Vorliegen von Schmuggel eine Hinterziehung ausgeschlossen sei.