Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/16/0153

Rechtssatz

Wird eine Sache dem Zollverfahren entzogen, kommt es auf die Bewirkung der Verkürzung zur Erfüllung dieses Tatbestandes nicht an; daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, daß der Schmuggler nicht auch eine Abgabenverkürzung bewirken kann.