Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
92/16/0153
Hinterzogene Abgaben im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO sind solche, hinsichtlich derer durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.