Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

92/16/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0582/58 E 4. Juli 1960 RS 2

Stammrechtssatz

Bei hinterzogenen Abgabenbeträgen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerzahler selbst die Abgabe hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen worden ist.