Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
92/16/0153
GRS wie 0582/58 E 4. Juli 1960 RS 2
Bei hinterzogenen Abgabenbeträgen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerzahler selbst die Abgabe hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen worden ist.