Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 238

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

F. Verjährung fälliger Abgaben.

Paragraph 238,
  1. Absatz eins,Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  2. Absatz 3,Die Verjährung ist gehemmt, solange
    1. Litera a
      die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
    2. Litera b
      die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
    3. Litera c
      einer Beschwerde gemäß Paragraph 30, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder Paragraph 85, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
  3. Absatz 4,Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet Paragraph 1483, ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im Paragraph 207, Absatz 4, bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.

Schlagworte

Einhebungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P238/NOR40047427

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