Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/15/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/15/0105

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0079 E 22. September 1987 VwSlg 6249 F/1987; RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß der Abgabenbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO begründen (Hinweis E 25.6.1965, 56/64; E 12.4.1984, 84/15/0041). Dies setzt allerdings einerseits voraus, daß ein (unrichtiges) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraute, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, andererseits, daß der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X01

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991150105_19920224X01

Rechtssatz für 91/15/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/15/0105

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von einer bereits bestehenden Rechtsprechung (durch einen verstärkten Senat) stellt nach der hg Judikatur keine unbillige Härte des Einzelfalles, sondern vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (Hinweis E 18.2.1991, 91/15/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X02

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991150105_19920224X02

Rechtssatz für 91/15/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/15/0105

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der "gute Glaube" des Abgabenschuldners an die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit von erteilten Auskünften und Steuerbescheiden vermag für sich allein eine Unbilligkeit der Einhebung allfälliger Steuernachforderungen nicht zu rechtfertigen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X03

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991150105_19920224X03

Rechtssatz für 91/15/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/15/0105

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Im Nachsichtverfahren ist es Aufgabe des Nachsichtwerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X04

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991150105_19920224X04

Rechtssatz für 91/15/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/15/0105

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0196 E 21. Dezember 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gefährdung der Existenz des Unternehmens kann eine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO darstellen. Eine solche Unbilligkeit ist jedoch zu unterstellen, wenn sich - zB in Anbetracht der Höhe der Überschuldung - an der Existenzgefährdung des Unternehmens nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben oder nachgesehen werden. Vielmehr muß die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150105.X05

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991150105_19920224X05