Verwaltungsgerichtshof
24.02.1992
91/15/0105
GRS wie 87/14/0079 E 22. September 1987 VwSlg 6249 F/1987; RS 1
Ein Verstoß der Abgabenbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO begründen (Hinweis E 25.6.1965, 56/64; E 12.4.1984, 84/15/0041). Dies setzt allerdings einerseits voraus, daß ein (unrichtiges) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraute, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, andererseits, daß der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt.