Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Geschäftszahl

91/15/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0079 E 22. September 1987 VwSlg 6249 F/1987; RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß der Abgabenbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO begründen (Hinweis E 25.6.1965, 56/64; E 12.4.1984, 84/15/0041). Dies setzt allerdings einerseits voraus, daß ein (unrichtiges) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraute, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, andererseits, daß der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt.