Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1992

Geschäftszahl

91/15/0105

Rechtssatz

Im Nachsichtverfahren ist es Aufgabe des Nachsichtwerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0076).