Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/02/0177
Entscheidungsdatum
15.05.1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/02/0178
89/02/0179
89/02/0180
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0251 E 12. März 1986 RS 3
Stammrechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (Hinweis auf E vom 8.3.1985, 85/18/0191)
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020177.X02
Dokumentnummer
JWR_1989020177_19900515X02