Das WRG stellt die Bedingung (im uneigentlichen Sinn) in der Bedeutung der Auflage in den Vordergrund. Dafür stellt § 27 Abs 4 WRG einen Beleg dar - denn die Nichteinhaltung einer aufschiebenden Bedingung bedürfte nicht der dort vorgesehenen Erklärung der Verwirkung der Bewilligung, während eine auflösende Bedingung mangels ihrer Erwähnung als Erlöschungsgrund in der taxativen Aufzählung des § 27 Abs 1 WRGvon vornherein nicht in Betracht kommt. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, daß eine Nebenbestimmung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides als Auflage und nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.Das WRG stellt die Bedingung (im uneigentlichen Sinn) in der Bedeutung der Auflage in den Vordergrund. Dafür stellt Paragraph 27, Absatz 4, WRG einen Beleg dar - denn die Nichteinhaltung einer aufschiebenden Bedingung bedürfte nicht der dort vorgesehenen Erklärung der Verwirkung der Bewilligung, während eine auflösende Bedingung mangels ihrer Erwähnung als Erlöschungsgrund in der taxativen Aufzählung des Paragraph 27, Absatz eins, WRGvon vornherein nicht in Betracht kommt. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, daß eine Nebenbestimmung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides als Auflage und nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.