Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 112, Fristen.

  1. Absatz eins,Zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage sind angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,, kalendermäßig zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlageteile festgesetzt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablaufe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Festsetzung oder Verlängerung von Baufristen bedarf, wenn hiebei ein Gesamtausmaß von zehn Jahren überschritten werden soll, der Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Wird die Einholung der Zustimmung versäumt, so kann das Bundesministerium jederzeit aus wasserwirtschaftlichen Gründen das Ausmaß der Frist auf zehn Jahre herabsetzen.
  4. Absatz 4,Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (Paragraph 111 a, Absatz eins,) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.
  5. Absatz 5,Wurde die Bestimmung der in den Absatz eins und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.
  6. Absatz 6,Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Absatz eins,) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (Paragraph 121,) begonnen werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130662

Alte Dokumentnummer

N8195922324L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P112/NOR12130662

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